3 U 163/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-12-12, 3 U 163/15
Oberlandesgericht Hamm, 2016-12-12, 3 U 163/15
3 U 163/15Obergericht12.12.2016
Regest
1. Ein ärztliches Vorgehen kann im Einzelfall auch dann dem medizinischen Standard entsprechen, wenn es von den Vorgaben einer einschlägigen Leitlinie abweicht. 2. Zu den hygienischen Anforderungen beim Wechsel eines Vakuumverbandes.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 163/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-12-12
Aktenzeichen: 3 U 163/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1212.3U163.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Leitsätze
Ein ärztliches Vorgehen kann im Einzelfall auch dann dem medizinischen Standard entsprechen, wenn es von den Vorgaben einer einschlägigen Leitlinie abweicht.
Zu den hygienischen Anforderungen beim Wechsel eines Vakuumverbandes.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.09.2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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