11 U 55/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-12-09, 11 U 55/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-12-09, 11 U 55/16
11 U 55/16Obergericht09.12.2016
Regest
Zum Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens, wenn ein aus Anlass einer Bauvoranfrage erlassener Zurückstellungsbescheid der Bauordnungsbehörde deshalb rechtswidrig war, weil der dem zu Grunde liegende Planaufstellungsbeschluss der Gemeinde nicht richtig bekannt gemacht worden war
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 11 U 55/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-12-09
Aktenzeichen: 11 U 55/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1209.11U55.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: GG Art. 34; BGB § 839; OBG NRW § 39; BauGB §§2, 15; BekannmVO NRW § 2
Leitsätze
Zum Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens, wenn ein aus Anlass einer Bauvoranfrage erlassener Zurückstellungsbescheid der Bauordnungsbehörde deshalb rechtswidrig war, weil der dem zu Grunde liegende Planaufstellungsbeschluss der Gemeinde nicht richtig bekannt gemacht worden war
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 07.04.2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagten vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 430.100,00 Euro festgesetzt.
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