10 W 57/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-12-08, 10 W 57/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-12-08, 10 W 57/16
10 W 57/16Obergericht08.12.2016
Regest
1. Für die wirksame Verlängerung der Entscheidungsfrist gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 GrdstVG reicht es aus, wenn die Genehmigungsbehörde nach Abschluss ihrer Prüfung subjektiv annimmt, wegen eines siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts gemäß § 12 GrdstVG zur Vorlage an die Siedlungsbehörde verpflichtet zu sein, und rechtzeitig einen hierauf gestützten Zwischenbescheid erlässt. Das objektive Bestehen eines Vorkaufsrechts ist nicht erforderlich, insbesondere müssen noch nicht Ermittlungen zur Zahlungsfähigkeit des erwerbswilligen Landwirts angestellt worden sein. Entscheidend ist, dasss keine Anhaltspunkte für ein willkürliches oder mißbräuchliches Vorgehen der Genehmigungsbehörde bei Erlass des Zwischenbescheides festgestellt werden können. 2. Voraussetzungen für ein anerkanntes gemeinnütziges Siedlungsunternehmen i.S.d. § 1 RSG. 3. Ein Nichtlandwirt kann nur dann einem erwerbswilligen und aufstockungsbedürftigen Landwirt gleichgestellt werden, wenn er im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten und Vorkehrungen mindestens zur Führung einer Nebenerwerbslandwirtschaft nachweisen kann.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 10 W 57/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-12-08
Aktenzeichen: 10 W 57/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1208.10W57.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat – Senat für Landwirtschaftssachen –
Normen: GrdstVG §§ 6, 9 Ab S. 1, 12; RSG §§ 1, 4 Abs. 1
Leitsätze
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Für die wirksame Verlängerung der Entscheidungsfrist gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 GrdstVG reicht es aus, wenn die Genehmigungsbehörde nach Abschluss ihrer Prüfung subjektiv annimmt, wegen eines siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts gemäß § 12 GrdstVG zur Vorlage an die Siedlungsbehörde verpflichtet zu sein, und rechtzeitig einen hierauf gestützten Zwischenbescheid erlässt. Das objektive Bestehen eines Vorkaufsrechts ist nicht erforderlich, insbesondere müssen noch nicht Ermittlungen zur Zahlungsfähigkeit des erwerbswilligen Landwirts angestellt worden sein. Entscheidend ist, dasss keine Anhaltspunkte für ein willkürliches oder mißbräuchliches Vorgehen der Genehmigungsbehörde bei Erlass des Zwischenbescheides festgestellt werden können.
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Voraussetzungen für ein anerkanntes gemeinnütziges Siedlungsunternehmen i.S.d. § 1 RSG.
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Ein Nichtlandwirt kann nur dann einem erwerbswilligen und aufstockungsbedürftigen Landwirt gleichgestellt werden, wenn er im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten und Vorkehrungen mindestens zur Führung einer Nebenerwerbslandwirtschaft nachweisen kann.
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – T vom 22.05.2015 (90 Lw 45/ 14) wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1) und 2) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 36.629,60 € festgesetzt.
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