Oberlandesgericht Hamm, 2016-12-06, 5 Ws 303 u. 304/16

5 Ws 303 u. 304/16Obergericht06.12.2016

Regest

Führungsaufsicht nach Vollverbüßung unter Berücksichtigung einer wegen Erledigung der Maßregel bereits eingetretenen Führungsaufsicht. Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes bei Ausgestaltung der Kontrollweisung nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB. Kostentragung bei Suchtmittelkontrollen i.S.d. § 68b Abs. 1 S.1 Nr. 10 StGB.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 303 u. 304/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-12-06

Aktenzeichen: 5 Ws 303 u. 304/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1206.5WS303U304.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: StGB § 68e Abs. 1 S. 1 Nr. 3; StGB § 68e Abs. 1 S. 2; StGB § 67d ABs. 6; StGB § 68f Abs. 1 und 2; StGB § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10

Leitsätze

Führungsaufsicht nach Vollverbüßung unter Berücksichtigung einer wegen Erledigung der Maßregel bereits eingetretenen Führungsaufsicht.

Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes bei Ausgestaltung der Kontrollweisung nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB.

Kostentragung bei Suchtmittelkontrollen i.S.d. § 68b Abs. 1 S.1 Nr. 10 StGB.

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über den Eintritt der Führungsaufsicht wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen.

Die Beschwerde gegen Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht wird als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, dass die dem Verurteilten unter Ziffer 3.g) erteilte Weisung insoweit aufgehoben wird, als die nähere Ausge-staltung der Alkohol- und Suchtmittelkontrollen dem Bewährungshelfer oder einem Mitarbeiter des LKA NRW KURS-Programmes überlassen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der (einfachen) Beschwerde – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

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