Oberlandesgericht Hamm, 2016-12-01, 5 U 25/16

5 U 25/16Obergericht01.12.2016

Regest

Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt für den Besitzherrn ist rein sachlich zu verstehen. Ein abweichender Wille des Besitzdieners ist grundsätzlich unbeachtlich. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn ein abweichender Wille nach außen manifestiert wird. Dies kann nach den Umständen des Einzelfalles angenommen werden, wenn der Besitzdiener sich erkennbar über alle Vorgaben des Besitzherrn hinweg setzt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 U 25/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-12-01

Aktenzeichen: 5 U 25/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1201.5U25.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: §§ 929, 932, 855 BGB

Leitsätze

Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt für den Besitzherrn ist rein sachlich zu verstehen. Ein abweichender Wille des Besitzdieners ist grundsätzlich unbeachtlich. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn ein abweichender Wille nach außen manifestiert wird. Dies kann nach den Umständen des Einzelfalles angenommen werden, wenn der Besitzdiener sich erkennbar über alle Vorgaben des Besitzherrn hinweg setzt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.01.2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Streitwert von 10.000,00 Euro.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist nunmehr ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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