3 Ws 370/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-12-01, 3 Ws 370/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-12-01, 3 Ws 370/16
3 Ws 370/16Obergericht01.12.2016
Regest
1. Eine im Rahmen der Führungsaufsicht gemäß § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB erteilte Abstinenzweisung wird regelmäßig (nur) dann verhältnismäßig sei, wenn sie gegenüber einer Person angeordnet wird, die ohne weiteres zum Verzicht auf den Konsum von Suchtmitteln fähig ist. 2. Für die Erteilung einer Abstinenzweisung nach § 56c StGB im Rahmen der Bewährungsaufsicht gilt dies nicht, da hier nicht die Verhängung einer neuen Strafe nach Vollverbüßung der festgesetzten Strafe droht, sondern lediglich die Fortsetzung der Vollstreckung einer bereits angeordneten Strafe und dieses auch nur für den Fall „gröblicher“ oder „beharrlicher“ Weisungsverstöße. 3. Es ist daher ausreichend, wenn die Frage, ob der suchtmittelabhängige Verurteilte unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse, des Grades seiner Abhängigkeit und des Verlaufs und des Erfolgs der bisherigen Therapiebemühungen überhaupt zu nachhaltiger Abstinenz in der Lage ist, im Rahmen der Ent-scheidung über einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung geprüft wird. 4. Im Rahmen dieser Prüfung gibt es Korrektive, die verhindern, dass die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wird, obwohl die Erfüllung der Weisung unzumutbare Anforderungen an den Verurteilten stellt; denn ein Widerruf kommt nur bei einem gröblichen oder beharrlichen Verstoß in Betracht, der zudem im Fall von Suchtmittelabhängigkeit für den Verurteilten vermeidbar sein muss.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 370/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-12-01
Aktenzeichen: 3 Ws 370/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1201.3WS370.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 56c Abs. 1 Satz 1; § 56c Abs. 1 Satz 2; § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr.2; § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB
Leitsätze
Eine im Rahmen der Führungsaufsicht gemäß § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB erteilte Abstinenzweisung wird regelmäßig (nur) dann verhältnismäßig sei, wenn sie gegenüber einer Person angeordnet wird, die ohne weiteres zum Verzicht auf den Konsum von Suchtmitteln fähig ist.
Für die Erteilung einer Abstinenzweisung nach § 56c StGB im Rahmen der Bewährungsaufsicht gilt dies nicht, da hier nicht die Verhängung einer neuen Strafe nach Vollverbüßung der festgesetzten Strafe droht, sondern lediglich die Fortsetzung der Vollstreckung einer bereits angeordneten Strafe und dieses auch nur für den Fall „gröblicher“ oder „beharrlicher“ Weisungsverstöße.
Es ist daher ausreichend, wenn die Frage, ob der suchtmittelabhängige Verurteilte unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse, des Grades seiner Abhängigkeit und des Verlaufs und des Erfolgs der bisherigen Therapiebemühungen überhaupt zu nachhaltiger Abstinenz in der Lage ist, im Rahmen der Ent-scheidung über einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung geprüft wird.
Im Rahmen dieser Prüfung gibt es Korrektive, die verhindern, dass die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wird, obwohl die Erfüllung der Weisung unzumutbare Anforderungen an den Verurteilten stellt; denn ein Widerruf kommt nur bei einem gröblichen oder beharrlichen Verstoß in Betracht, der zudem im Fall von Suchtmittelabhängigkeit für den Verurteilten vermeidbar sein muss.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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