Oberlandesgericht Hamm, 2016-12-01, 32 SA 69/16

32 SA 69/16Obergericht01.12.2016

Regest

Das Verfahren zur Gerichtsstandbestimmung wird nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen, wenn eine Partei insolvent ist. Im Fall des § 36 I Nr. 6 ZPO können beide Parteien eine Gerichtsstandbestimmung beantragen. Haben sich zwei Gerichte im Sinne von § 36 I Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt, ist über die Bindung der Beschlüsse in dem Verfahren zu Gerichtsstandbestimmung zu entscheiden. Eine solche Entscheidung hat auf Antrag einer Partei auch dann zu ergehen, wenn eines der Gerichte zur Rück- bzw. Annahme des Verfahrens bereit ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 69/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-12-01

Aktenzeichen: 32 SA 69/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1201.32SA69.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 36 I Nr. 6, 240 ZPO

Leitsätze

Das Verfahren zur Gerichtsstandbestimmung wird nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen, wenn eine Partei insolvent ist. Im Fall des § 36 I Nr. 6 ZPO können beide Parteien eine Gerichtsstandbestimmung beantragen.

Haben sich zwei Gerichte im Sinne von § 36 I Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt, ist über die Bindung der Beschlüsse in dem Verfahren zu Gerichtsstandbestimmung zu entscheiden. Eine solche Entscheidung hat auf Antrag einer Partei auch dann zu ergehen, wenn eines der Gerichte zur Rück- bzw. Annahme des Verfahrens bereit ist.

Tenor

Zuständig ist das Amtsgericht Offenburg.

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