32 SA 69/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-12-01, 32 SA 69/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-12-01, 32 SA 69/16
32 SA 69/16Obergericht01.12.2016
Regest
Das Verfahren zur Gerichtsstandbestimmung wird nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen, wenn eine Partei insolvent ist. Im Fall des § 36 I Nr. 6 ZPO können beide Parteien eine Gerichtsstandbestimmung beantragen. Haben sich zwei Gerichte im Sinne von § 36 I Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt, ist über die Bindung der Beschlüsse in dem Verfahren zu Gerichtsstandbestimmung zu entscheiden. Eine solche Entscheidung hat auf Antrag einer Partei auch dann zu ergehen, wenn eines der Gerichte zur Rück- bzw. Annahme des Verfahrens bereit ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 69/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-12-01
Aktenzeichen: 32 SA 69/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1201.32SA69.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 36 I Nr. 6, 240 ZPO
Leitsätze
Das Verfahren zur Gerichtsstandbestimmung wird nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen, wenn eine Partei insolvent ist. Im Fall des § 36 I Nr. 6 ZPO können beide Parteien eine Gerichtsstandbestimmung beantragen.
Haben sich zwei Gerichte im Sinne von § 36 I Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt, ist über die Bindung der Beschlüsse in dem Verfahren zu Gerichtsstandbestimmung zu entscheiden. Eine solche Entscheidung hat auf Antrag einer Partei auch dann zu ergehen, wenn eines der Gerichte zur Rück- bzw. Annahme des Verfahrens bereit ist.
Tenor
Zuständig ist das Amtsgericht Offenburg.
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