Oberlandesgericht Hamm, 2016-11-29, 9 U 196/12

9 U 196/12Obergericht29.11.2016

Regest

Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität ist zu beurteilen, ob aktuelle Beschwerden eines Geschädigten noch auf einem Jahre zurückliegenden Verkehrsunfall beruhen. Zugrunde zu legen ist der Beweismaßstab des § 287 ZPO, nachdem es ausreichend ist, wenn zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die behaupteten Beschwerden zumindest mitursächlich auf das schädigende Unfallereignis zurückzuführen sind.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 196/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-11-29

Aktenzeichen: 9 U 196/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1129.9U196.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: §§ 115 I S. 1 Nr. 1 VVG; 7 I, 17, 11 S. 2 StVG, 823 I, 253 BGB; 287 ZPO

Leitsätze

Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität ist zu beurteilen, ob aktuelle Beschwerden eines Geschädigten noch auf einem Jahre zurückliegenden Verkehrsunfall beruhen. Zugrunde zu legen ist der Beweismaßstab des § 287 ZPO, nachdem es ausreichend ist, wenn zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die behaupteten Beschwerden zumindest mitursächlich auf das schädigende Unfallereignis zurückzuführen sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.09.2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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