1 Ws 510/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-11-29, 1 Ws 510/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-11-29, 1 Ws 510/16
1 Ws 510/16Obergericht29.11.2016
Regest
Die (auch) aufgrund des persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung getroffene Entscheidung über die Außervollzugsetzung eines Haftbefehls unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Beschwerdegericht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 510/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-11-29
Aktenzeichen: 1 Ws 510/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1129.1WS510.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StPO §§ 116, 309 Abs. 2
Leitsätze
Die (auch) aufgrund des persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung getroffene Entscheidung über die Außervollzugsetzung eines Haftbefehls unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Beschwerdegericht.
Tenor
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Angeklagten in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.
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