Oberlandesgericht Hamm, 2016-11-29, 1 Ws 510/16

1 Ws 510/16Obergericht29.11.2016

Regest

Die (auch) aufgrund des persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung getroffene Entscheidung über die Außervollzugsetzung eines Haftbefehls unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Beschwerdegericht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 510/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-11-29

Aktenzeichen: 1 Ws 510/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1129.1WS510.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO §§ 116, 309 Abs. 2

Leitsätze

Die (auch) aufgrund des persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung getroffene Entscheidung über die Außervollzugsetzung eines Haftbefehls unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Beschwerdegericht.

Tenor

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Angeklagten in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

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