Oberlandesgericht Hamm, 2016-11-28, 6 W 28/16

6 W 28/16Obergericht28.11.2016

Regest

Der Streitwert einer Klage eines Versicherungsnehmers in der Krankentagegeldversicherung auf Feststellung der Unwirksamkeit der Herabsetzung des versicherten Krankentagegeldes nach § 4 Abs. 4 MB/KT bemisst sich unter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlags von 20 % nach der Differenz zwischen ursprünglich vereinbartem und herabgesetztem Tagessatz bezogen auf den Zeitraum von sechs Monaten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt seiner Klageerhebung weiterhin arbeitsunfähig erkrankt ist und hierauf bereits in seiner Klageschrift hinweist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 6 W 28/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-11-28

Aktenzeichen: 6 W 28/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1128.6W28.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: MB/KT § 4 Abs. 4

Leitsätze

Der Streitwert einer Klage eines Versicherungsnehmers in der Krankentagegeldversicherung auf Feststellung der Unwirksamkeit der Herabsetzung des versicherten Krankentagegeldes nach § 4 Abs. 4 MB/KT bemisst sich unter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlags von 20 % nach der Differenz zwischen ursprünglich vereinbartem und herabgesetztem Tagessatz bezogen auf den Zeitraum von sechs Monaten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt seiner Klageerhebung weiterhin arbeitsunfähig erkrankt ist und hierauf bereits in seiner Klageschrift hinweist.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen.

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