6 W 28/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-11-28, 6 W 28/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-11-28, 6 W 28/16
6 W 28/16Obergericht28.11.2016
Regest
Der Streitwert einer Klage eines Versicherungsnehmers in der Krankentagegeldversicherung auf Feststellung der Unwirksamkeit der Herabsetzung des versicherten Krankentagegeldes nach § 4 Abs. 4 MB/KT bemisst sich unter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlags von 20 % nach der Differenz zwischen ursprünglich vereinbartem und herabgesetztem Tagessatz bezogen auf den Zeitraum von sechs Monaten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt seiner Klageerhebung weiterhin arbeitsunfähig erkrankt ist und hierauf bereits in seiner Klageschrift hinweist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 6 W 28/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-11-28
Aktenzeichen: 6 W 28/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1128.6W28.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: MB/KT § 4 Abs. 4
Leitsätze
Der Streitwert einer Klage eines Versicherungsnehmers in der Krankentagegeldversicherung auf Feststellung der Unwirksamkeit der Herabsetzung des versicherten Krankentagegeldes nach § 4 Abs. 4 MB/KT bemisst sich unter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlags von 20 % nach der Differenz zwischen ursprünglich vereinbartem und herabgesetztem Tagessatz bezogen auf den Zeitraum von sechs Monaten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt seiner Klageerhebung weiterhin arbeitsunfähig erkrankt ist und hierauf bereits in seiner Klageschrift hinweist.
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen.
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