5 RVs 82/16 und 5 Ws 360/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-11-24, 5 RVs 82/16 und 5 Ws 360/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-11-24, 5 RVs 82/16 und 5 Ws 360/16
5 RVs 82/16 und 5 Ws 360/16Obergericht24.11.2016
Regest
Vertretung des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung. Anforderungen an schriftliche Verteidigervollmacht bei Nichterscheinen des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung. Voraussetzungen für zulässiges Wiedereinsetzungsgesuch nach §§ 329 Abs. 7, 45 StPO bei Erkrankung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 82/16 und 5 Ws 360/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-11-24
Aktenzeichen: 5 RVs 82/16 und 5 Ws 360/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1124.5RVS82.16UND5WS36.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: StPO § 329 Abs. 1; StPO § 329 Abs. 7; StPO § 45
Leitsätze
Vertretung des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung.
Anforderungen an schriftliche Verteidigervollmacht bei Nichterscheinen des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung.
Voraussetzungen für zulässiges Wiedereinsetzungsgesuch nach §§ 329 Abs. 7, 45 StPO bei Erkrankung.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
Die Kosten beider Rechtsmittel sowie die dem Nebenkläger X durch diese entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.
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