Oberlandesgericht Hamm, 2016-11-24, 5 RVs 82/16 und 5 Ws 360/16

5 RVs 82/16 und 5 Ws 360/16Obergericht24.11.2016

Regest

Vertretung des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung. Anforderungen an schriftliche Verteidigervollmacht bei Nichterscheinen des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung. Voraussetzungen für zulässiges Wiedereinsetzungsgesuch nach §§ 329 Abs. 7, 45 StPO bei Erkrankung.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 82/16 und 5 Ws 360/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-11-24

Aktenzeichen: 5 RVs 82/16 und 5 Ws 360/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1124.5RVS82.16UND5WS36.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: StPO § 329 Abs. 1; StPO § 329 Abs. 7; StPO § 45

Leitsätze

Vertretung des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung.

Anforderungen an schriftliche Verteidigervollmacht bei Nichterscheinen des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung.

Voraussetzungen für zulässiges Wiedereinsetzungsgesuch nach §§ 329 Abs. 7, 45 StPO bei Erkrankung.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

Die Kosten beider Rechtsmittel sowie die dem Nebenkläger X durch diese entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.

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