Oberlandesgericht Hamm, 2016-11-17, 1 RVs 85/16

1 RVs 85/16Obergericht17.11.2016

Regest

Einem ohne jede weitere Begründung angebrachten Revisionsantrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache ist für sich genommen keine ordnungsgemäß erhobene Sachrüge zu entnehmen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 85/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-11-17

Aktenzeichen: 1 RVs 85/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1117.1RVS85.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO § 344 Abs. 2

Leitsätze

Einem ohne jede weitere Begründung angebrachten Revisionsantrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache ist für sich genommen keine ordnungsgemäß erhobene Sachrüge zu entnehmen.

Tenor

Die Revision wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

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