1 RVs 85/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-11-17, 1 RVs 85/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-11-17, 1 RVs 85/16
1 RVs 85/16Obergericht17.11.2016
Regest
Einem ohne jede weitere Begründung angebrachten Revisionsantrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache ist für sich genommen keine ordnungsgemäß erhobene Sachrüge zu entnehmen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 85/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-11-17
Aktenzeichen: 1 RVs 85/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1117.1RVS85.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StPO § 344 Abs. 2
Leitsätze
Einem ohne jede weitere Begründung angebrachten Revisionsantrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache ist für sich genommen keine ordnungsgemäß erhobene Sachrüge zu entnehmen.
Tenor
Die Revision wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
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