Oberlandesgericht Hamm, 2016-11-10, 1 Vollz(Ws) 414/16

1 Vollz(Ws) 414/16Obergericht10.11.2016

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz(Ws) 414/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-11-10

Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 414/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1110.1VOLLZ.WS414.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.

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