1 Vollz(Ws) 414/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-11-10, 1 Vollz(Ws) 414/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-11-10, 1 Vollz(Ws) 414/16
1 Vollz(Ws) 414/16Obergericht10.11.2016
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz(Ws) 414/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-11-10
Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 414/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1110.1VOLLZ.WS414.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.
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