Oberlandesgericht Hamm, 2016-11-09, 20 U 216/15

20 U 216/15Obergericht09.11.2016

Regest

1. Bei einer Klage auf wiederkehrende Leistung führen die nach Klageerhebung fällig gewordenen Beträge nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts. 2. Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nicht von vornherein im Wege der Leistungsklage, sondern zunächst über eine Feststellungsklage geltend gemacht und die Klage im Laufe des Rechtsstreits auf einen Leistungsantrag umgestellt wird, der die fälligen Renten für die Vergangenheit beziffert.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 216/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-11-09

Aktenzeichen: 20 U 216/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1109.20U216.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Normen: ZPO § 9; GKG § 42, § 40, § 48

Leitsätze

Bei einer Klage auf wiederkehrende Leistung führen die nach Klageerhebung fällig gewordenen Beträge nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts.

Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nicht von vornherein im Wege der Leistungsklage, sondern zunächst über eine Feststellungsklage geltend gemacht und die Klage im Laufe des Rechtsstreits auf einen Leistungsantrag umgestellt wird, der die fälligen Renten für die Vergangenheit beziffert.

Tenor

Auf die Gegenvorstellung der Beklagten wird der Streitwertbeschluss des Senats vom 16.09.2016 abgeändert.

Der Streitwert wird für die erste und zweite Instanz auf bis zu 50.000,00 Euro festgesetzt.

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