20 U 216/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-11-09, 20 U 216/15
Oberlandesgericht Hamm, 2016-11-09, 20 U 216/15
20 U 216/15Obergericht09.11.2016
Regest
1. Bei einer Klage auf wiederkehrende Leistung führen die nach Klageerhebung fällig gewordenen Beträge nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts. 2. Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nicht von vornherein im Wege der Leistungsklage, sondern zunächst über eine Feststellungsklage geltend gemacht und die Klage im Laufe des Rechtsstreits auf einen Leistungsantrag umgestellt wird, der die fälligen Renten für die Vergangenheit beziffert.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 20 U 216/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-11-09
Aktenzeichen: 20 U 216/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1109.20U216.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Normen: ZPO § 9; GKG § 42, § 40, § 48
Leitsätze
Bei einer Klage auf wiederkehrende Leistung führen die nach Klageerhebung fällig gewordenen Beträge nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts.
Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nicht von vornherein im Wege der Leistungsklage, sondern zunächst über eine Feststellungsklage geltend gemacht und die Klage im Laufe des Rechtsstreits auf einen Leistungsantrag umgestellt wird, der die fälligen Renten für die Vergangenheit beziffert.
Tenor
Auf die Gegenvorstellung der Beklagten wird der Streitwertbeschluss des Senats vom 16.09.2016 abgeändert.
Der Streitwert wird für die erste und zweite Instanz auf bis zu 50.000,00 Euro festgesetzt.
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