4 U 1/10•Oberlandesgericht Hamm, 2016-11-08, 4 U 1/10
Oberlandesgericht Hamm, 2016-11-08, 4 U 1/10
4 U 1/10Obergericht08.11.2016
Regest
Das in einem Produkt enthaltene Ginkgo-biloba-Extrakt hat pharmakologische Wirkungen, wenn eine Wechselwirkung zwischen den Molekülen des Extrakts und zellulären Bestandteilen des Körpers des Anwenders besteht, so dass das Produkt aufgrund seiner Zusammensetzung und bei bestimmungsgemäßem Gebrauch physiologische Funktion des Menschen in signifikanter Weise wiederherstellt, korrigiert oder beeinflusst. Das Produkt kann dann als zulassungsbedürftiges (Funktions-)Arzneimittel anzusehen sein. Es wird wettbewerbswidrig vertrieben, wenn für das Produkt keine arzneimittelrechtliche Zulassung vorliegt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 1/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-11-08
Aktenzeichen: 4 U 1/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1108.4U1.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Normen: §§ 8 I, III, 3 I, 4 UWG (a.F.), 3a UWG, 2 I, 21 I 1 AMG
Leitsätze
Das in einem Produkt enthaltene Ginkgo-biloba-Extrakt hat pharmakologische Wirkungen, wenn eine Wechselwirkung zwischen den Molekülen des Extrakts und zellulären Bestandteilen des Körpers des Anwenders besteht, so dass das Produkt aufgrund seiner Zusammensetzung und bei bestimmungsgemäßem Gebrauch physiologische Funktion des Menschen in signifikanter Weise wiederherstellt, korrigiert oder beeinflusst. Das Produkt kann dann als zulassungsbedürftiges (Funktions-)Arzneimittel anzusehen sein. Es wird wettbewerbswidrig vertrieben, wenn für das Produkt keine arzneimittelrechtliche Zulassung vorliegt.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.11.2009 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.
Der Beklagten wird untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken das Mittel „M“ ohne arzneimittelrechtliche Zulassung mit 100 mg Gingko-biloba-Extrakt, der durch 22 % bis 27 % Flavonglycoside und 5 % bis 7 % Terpenlactone charakterisiert ist, in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, angedroht.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die in Ziffer 1) genannten Handlungen zu erteilen unter Angabe der Abnehmer des Produktes „M“ einschließlich deren Adressen, des Umsatzes, welchen die Beklagte mit dem Produkt erzielt hat, und des Gewinns, welchen die Beklagte mit dem Produkt erzielt hat, sowie der Mengen, welche die Beklagte an Dritte abgegeben hat, und Einzelheiten über die Verbreitung der Werbung für das Produkt „M“ seit dem 25.09.2008.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin den Schaden aus den mit dem Klageantrag zu 1) zu untersagenden Handlungen zu ersetzen hat, welcher der Klägerin bereits entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Soweit die Beklagte zur Unterlassung und zur Auskunftserteilung verurteilt worden ist, kann sie die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 € abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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