3 Ws 396/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-11-08, 3 Ws 396/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-11-08, 3 Ws 396/16
3 Ws 396/16Obergericht08.11.2016
Regest
1. Kommt der Widerruf einer Jugendstrafe nach § 26 JGG in Betracht, ist dem Jugendlichen nach § 58 Abs. 1 S. 3 JGG unabhängig vom möglichen Widerrufsgrund zwingend Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben. 2. Die Vorschrift des § 58 Abs. 1 S. 3 JGG gilt gemäß § 109 Abs. 2 S. 1 JGG auch in Verfahren, in denen der Richter gegen einen zur Tatzeit Heranwachsenden Jugendstrafrecht angewandt hat, und auch dann, wenn der Verurteilte zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung erwachsen ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 396/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-11-08
Aktenzeichen: 3 Ws 396/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1108.3WS396.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: JGG § 58 Abs. 1 Satz 3; Abs. 1 Satz 2; § 26; § 109 Abs. 2 Satz 1
Leitsätze
Kommt der Widerruf einer Jugendstrafe nach § 26 JGG in Betracht, ist dem Jugendlichen nach § 58 Abs. 1 S. 3 JGG unabhängig vom möglichen Widerrufsgrund zwingend Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben.
Die Vorschrift des § 58 Abs. 1 S. 3 JGG gilt gemäß § 109 Abs. 2 S. 1 JGG auch in Verfahren, in denen der Richter gegen einen zur Tatzeit Heranwachsenden Jugendstrafrecht angewandt hat, und auch dann, wenn der Verurteilte zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung erwachsen ist.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht – Jugendkammer- Bielefeld zurückverwiesen.
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