9 U 135/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-11-04, 9 U 135/15
Oberlandesgericht Hamm, 2016-11-04, 9 U 135/15
9 U 135/15Obergericht04.11.2016
Regest
Einer körperlichen Auseinandersetzung vorangegangene Beleidigungen des Geschädigten begründen kein Mitverschulden, wenn der Schädiger die Beleidigungen mittels körperlicher Gewalt "ahnden" wollte und dem Geschädigten keine Möglichkeit ließ, die körperliche Auseinandersetzung zu vermeiden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 135/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-11-04
Aktenzeichen: 9 U 135/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1104.9U135.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: §§ 823 I, 249, 253 II BGB
Leitsätze
Einer körperlichen Auseinandersetzung vorangegangene Beleidigungen des Geschädigten begründen kein Mitverschulden, wenn der Schädiger die Beleidigungen mittels körperlicher Gewalt "ahnden" wollte und dem Geschädigten keine Möglichkeit ließ, die körperliche Auseinandersetzung zu vermeiden.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 02.06.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt,
a)
151,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2012 an den Kläger zu zahlen;
b)
über titulierte 7.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2011 hinaus ein Schmerzensgeld in Höhe weiterer 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2012 an den Kläger zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen künftigen materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden aus der gefährlichen Körperverletzung vom 22.06.2011 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungen oder Versorgungsträger übergegangen sind.
Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger über bereits ausgeurteilte 629,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2012 hinaus in Höhe weiterer vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten von 269,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2012 freizustellen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen, die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 26 % und der Beklagte zu 74 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 41 % und der Beklagte zu 59 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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