5 Ws 318/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-11-03, 5 Ws 318/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-11-03, 5 Ws 318/16
5 Ws 318/16Obergericht03.11.2016
Regest
Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft bei Teilfreispruch und Verurteilung zu Geldstrafe. Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Geldstrafe und Entschädigung für die nicht mehr anrechenbare über die Geldstrafe hinausgehende Untersuchungshaft.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 318/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-11-03
Aktenzeichen: 5 Ws 318/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1103.5WS318.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: StrEG § 2, StrEG § 4; StrEG § 5; StGB § 51
Leitsätze
Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft bei Teilfreispruch und Verurteilung zu Geldstrafe. Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Geldstrafe und Entschädigung für die nicht mehr anrechenbare über die Geldstrafe hinausgehende Untersuchungshaft.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte für die erlittene Untersuchungshaft insoweit zu entschädigen ist, als keine Anrechnung auf die festgesetzte Geldstrafe erfolgt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
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