4 RVs 52/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-11-03, 4 RVs 52/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-11-03, 4 RVs 52/16
4 RVs 52/16Obergericht03.11.2016
Regest
Zur Auswirkung von Ladungsfehlern auf die Frage der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 52/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-11-03
Aktenzeichen: 4 RVs 52/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1103.4RVS52.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO § 329 Abs. 7; StPO § 37
Leitsätze
Zur Auswirkung von Ladungsfehlern auf die Frage der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung.
Tenor
1.Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss der 4. Strafkammer des Landgerichts Münster vom 22.09.2016 aufgehoben. Dem Angeklagten wird – auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung vom 05.10.2015 gewährt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten darin erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse analog § 467 StPO.
2.Das Urteil der 4. Strafkammer des Landgerichts Münster vom 05.10.2016 und die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten sind gegenstandslos.
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