1 Vollz (Ws) 385/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-11-03, 1 Vollz (Ws) 385/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-11-03, 1 Vollz (Ws) 385/16
1 Vollz (Ws) 385/16Obergericht03.11.2016
Regest
1. Auch wenn eine mit einer völligen Entkleidung verbundene Durchsuchung eines Sicherungsverwahrten aufgrund einer nach § 64 Abs. 2 SVVollzG NRW zulässigen allgemeinen Durchsuchungsanordnung der Vollzugsanstalt erfolgen soll, bedarf es jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anwendung der allgemeinen Anordnung zur Durchführung körperlicher Durchsuchungen im entkleideten Zustand. Die Vollzugsbehörde muss deshalb vor Durchführung der Durchsuchung nachvollziehbar ihr Ermessen ausüben, wenn für die handelnden Vollzugsbediensteten erkennbar ist oder jedenfalls mit praktikablem Aufwand erkennbar gemacht werden könnte, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles die Gefahr eines Einschmuggelns von Gegenständen fernliegen könnte. 2. Allein schon das Unterlassen einer entsprechenden Ermessensausübung führt zur Rechtswidrigkeit einer Durchsuchung in vollständig entkleidetem Zustand.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 385/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-11-03
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 385/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1103.1VOLLZ.WS385.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: SVVollzG NRW § 64 Abs. 2
Leitsätze
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Auch wenn eine mit einer völligen Entkleidung verbundene Durchsuchung eines Sicherungsverwahrten aufgrund einer nach § 64 Abs. 2 SVVollzG NRW zulässigen allgemeinen Durchsuchungsanordnung der Vollzugsanstalt erfolgen soll, bedarf es jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anwendung der allgemeinen Anordnung zur Durchführung körperlicher Durchsuchungen im entkleideten Zustand. Die Vollzugsbehörde muss deshalb vor Durchführung der Durchsuchung nachvollziehbar ihr Ermessen ausüben, wenn für die handelnden Vollzugsbediensteten erkennbar ist oder jedenfalls mit praktikablem Aufwand erkennbar gemacht werden könnte, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles die Gefahr eines Einschmuggelns von Gegenständen fernliegen könnte.
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Allein schon das Unterlassen einer entsprechenden Ermessensausübung führt zur Rechtswidrigkeit einer Durchsuchung in vollständig entkleidetem Zustand.
Tenor
Dem Betroffenen wird ohne Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die im Rahmen des Aufnahmeverfahrens in der Justizvollzugsanstalt Y am 02.05.2016 erfolgte unbekleidete Durchsuchung des Betroffenen rechtswidrig war.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.
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