8 Sch 1/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-10-31, 8 Sch 1/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-10-31, 8 Sch 1/16
8 Sch 1/16Obergericht31.10.2016
Regest
Ist ein Schiedsverfahren eingeleitet worden, kann ein (Kosten-)Schiedsspruch auch dann ergehen, wenn die Parteien vor Abschluss eines Schiedsrichtervertrages mit den Schiedsrichtern übereinkommen, das Schiedsverfahren nicht weiter zu betreiben.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 Sch 1/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-10-31
Aktenzeichen: 8 Sch 1/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1031.8SCH1.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 1044, 1059 Abs. 2, 3, 1060 Abs. 1
Leitsätze
Ist ein Schiedsverfahren eingeleitet worden, kann ein (Kosten-)Schiedsspruch auch dann ergehen, wenn die Parteien vor Abschluss eines Schiedsrichtervertrages mit den Schiedsrichtern übereinkommen, das Schiedsverfahren nicht weiter zu betreiben.
Tenor
Der Schiedsspruch des Schiedsrichters Rechtsanwalt E, vom 30.10.2015, mit welchem der Betrag der von dem Antragsgegner an den Antragsteller zu erstattenden Kosten auf 4.259,19 € festgesetzt wurde, ist vollstreckbar.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.Der Streitwert wird auf 4.259,19 € festgesetzt.
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