32 SA 62/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-10-07, 32 SA 62/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-10-07, 32 SA 62/16
32 SA 62/16Obergericht07.10.2016
Regest
Ein Gericht, bei dem keiner der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, kann nicht allein deswegen gem. § 36 I Nr. 3 ZPO als zuständiges Gericht bestimmt werden, weil bei ihm für einen der Beklagten ein besonderer Gerichtsstand (vorliegend der des Erfüllungsortes, § 29 ZPO) eröffnet ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 62/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-10-07
Aktenzeichen: 32 SA 62/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1007.32SA62.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 29, 36 I Nr. 3 ZPO
Leitsätze
Ein Gericht, bei dem keiner der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, kann nicht allein deswegen gem. § 36 I Nr. 3 ZPO als zuständiges Gericht bestimmt werden, weil bei ihm für einen der Beklagten ein besonderer Gerichtsstand (vorliegend der des Erfüllungsortes, § 29 ZPO) eröffnet ist.
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Landgericht E bestimmt.
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