4 Ws 308/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-10-06, 4 Ws 308/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-10-06, 4 Ws 308/16
4 Ws 308/16Obergericht06.10.2016
Regest
1. Das Verhalten eines Angeklagten, sich zweifach im Beisein des gerade vernommenen Zeugen lautstark zu erregen bzw. seine Stimme zu erheben, stellt eine Ungebühr i.S.d. § 178 GVG dar. 2. Zur Frage der Heilung einer unterbliebenen Anhörung vor Festsetzung einer Ordnungsmaßnahme im Beschwerdeverfahren nach § 181 GVG.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 308/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-10-06
Aktenzeichen: 4 Ws 308/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1006.4WS308.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: GVG § 178, GVG § 181
Leitsätze
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Das Verhalten eines Angeklagten, sich zweifach im Beisein des gerade vernommenen Zeugen lautstark zu erregen bzw. seine Stimme zu erheben, stellt eine Ungebühr i.S.d. § 178 GVG dar.
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Zur Frage der Heilung einer unterbliebenen Anhörung vor Festsetzung einer Ordnungsmaßnahme im Beschwerdeverfahren nach § 181 GVG.
Tenor
Auf die Beschwerde gem. § 181 GVG des Verurteilten vom 21.07.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Strafrichter - Bocholt vom 21.07.2015 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 6.10.2016
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Verurteilten bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
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