4 RVs 121/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-10-06, 4 RVs 121/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-10-06, 4 RVs 121/16
4 RVs 121/16Obergericht06.10.2016
Regest
Die strafschärfende Wertung des Umstands, dass der Angeklagte die Tat nicht aus einer Betäubungsmittelabhängigkeit heraus begangen hat, ist rechtsfehlerhaft.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 121/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-10-06
Aktenzeichen: 4 RVs 121/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1006.4RVS121.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StGB § 46, BtMG § 30 Abs. 2
Leitsätze
Die strafschärfende Wertung des Umstands, dass der Angeklagte die Tat nicht aus einer Betäubungsmittelabhängigkeit heraus begangen hat, ist rechtsfehlerhaft.
Tenor
-
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen.
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Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
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