1 RBs 180/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-10-05, 1 RBs 180/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-10-05, 1 RBs 180/16
1 RBs 180/16Obergericht05.10.2016
Regest
Die bloße Darlegung, es seien mit einem Nachtrag zum Bauantrag beantragte Änderungen vor Erteilung der Nachtragsgenehmigung „bereits teilweise ausgeführt worden“, ist für die Feststellung einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 13 BauO NRW und für die Begründung der Höhe einer festgesetzten Geldbuße nicht hinreichend bestimmt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 180/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-10-05
Aktenzeichen: 1 RBs 180/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1005.1RBS180.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: BauO NW § 84 Abs. 1 Nr. 13, OWiG § 46, StPO § 261
Leitsätze
Die bloße Darlegung, es seien mit einem Nachtrag zum Bauantrag beantragte Änderungen vor Erteilung der Nachtragsgenehmigung „bereits teilweise ausgeführt worden“, ist für die Feststellung einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 13 BauO NRW und für die Begründung der Höhe einer festgesetzten Geldbuße nicht hinreichend bestimmt.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Siegen zurückverwiesen.
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