4 Ws 302/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-09-29, 4 Ws 302/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-09-29, 4 Ws 302/16
4 Ws 302/16Obergericht29.09.2016
Regest
Bei § 176 Abs. 1 2. Alt. StGB handelt es sich nicht um ein echtes Unterlassungsdelikt. Deswegen ist das rein passive Dulden sexueller Handlungen von Kindern unter vierzehn Jahren zur Tatbestandsverwirklichung grds. nicht ausreichend. Geht die Initiative zu der sexuellen Handlung von dem Kind aus, reicht ein Gewährenlassen dann aus, wenn es über eine passive Duldung hinausgeht und z.B. eine Bestärkung (etwa durch nonverbale Signale) der vom Kind ausgehenden Initiative enthält.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 302/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-09-29
Aktenzeichen: 4 Ws 302/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0929.4WS302.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StGB § 176 Abs. 1, StPO § 203
Leitsätze
Bei § 176 Abs. 1 2. Alt. StGB handelt es sich nicht um ein echtes Unterlassungsdelikt. Deswegen ist das rein passive Dulden sexueller Handlungen von Kindern unter vierzehn Jahren zur Tatbestandsverwirklichung grds. nicht ausreichend. Geht die Initiative zu der sexuellen Handlung von dem Kind aus, reicht ein Gewährenlassen dann aus, wenn es über eine passive Duldung hinausgeht und z.B. eine Bestärkung (etwa durch nonverbale Signale) der vom Kind ausgehenden Initiative enthält.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird angefochtene Beschluss nebst der dort getroffenen Kosten- und Auslagenentscheidung aufgehoben, soweit mit ihm die Eröffnung des Hauptverfahrens zu Punkt 1 der Anklage abgelehnt wurde.
Insoweit wird die Anklage der Staatsanwaltschaft Paderborn vom 06.07.2016 zugelassen und das Hauptverfahren vor der 5. großen Strafkammer – große Jugendkammer als Jugendschutzkammer des Landgerichts Paderborn eröffnet.
Die weitergehende sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird ver-worfen.
Die Kosten- und Auslagentragung im Beschwerdeverfahren folgt jener in der Hauptsache, soweit das Rechtsmittel Erfolg hat. Im Übrigen trägt die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird um die Hälfte ermäßigt (§ 473 Abs. 2 und 4 StPO).
Die Verletzte I ist berechtigt, sich dem Verfahren als Nebenklägerin anzuschließen.
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