Oberlandesgericht Hamm, 2016-09-28, 32 SA 58/16

32 SA 58/16Obergericht28.09.2016

Regest

Ein Verweisungsbeschluss ist nicht grob fehlerhaft oder willkürlich, wenn er sich nicht mit der - auch von den Parteien des Rechtsstreits zuvor nicht thematisierten - Fragestellung befasst, ob ein Unterfrachtführer gem. § 30 I S. 3 ZPO an seinem eigenen Gerichtsstand gegen den Frachtführer klagen kann. Aus dem Gesamtzusammenhang des § 30 ZPO ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass mit der Norm für den Unterfrachtführer die Möglichkeit geschaffen werden sollte, nicht nur am allgemeinen Gerichtsstand des Frachtführers, am Übernahmeort oder am vorgesehenen Ablieferungsort, sondern auch an seinem eigenen Gerichtsstand gegen den Frachtführer zu klagen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 58/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-09-28

Aktenzeichen: 32 SA 58/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0928.32SA58.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 30, 36 I Nr. 6, 281 ZPO

Leitsätze

Ein Verweisungsbeschluss ist nicht grob fehlerhaft oder willkürlich, wenn er sich nicht mit der - auch von den Parteien des Rechtsstreits zuvor nicht thematisierten - Fragestellung befasst, ob ein Unterfrachtführer gem. § 30 I S. 3 ZPO an seinem eigenen Gerichtsstand gegen den Frachtführer klagen kann. Aus dem Gesamtzusammenhang des § 30 ZPO ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass mit der Norm für den Unterfrachtführer die Möglichkeit geschaffen werden sollte, nicht nur am allgemeinen Gerichtsstand des Frachtführers, am Übernahmeort oder am vorgesehenen Ablieferungsort, sondern auch an seinem eigenen Gerichtsstand gegen den Frachtführer zu klagen.

Tenor

Zuständig ist das Amtsgericht Coburg.

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