32 SA 58/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-09-28, 32 SA 58/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-09-28, 32 SA 58/16
32 SA 58/16Obergericht28.09.2016
Regest
Ein Verweisungsbeschluss ist nicht grob fehlerhaft oder willkürlich, wenn er sich nicht mit der - auch von den Parteien des Rechtsstreits zuvor nicht thematisierten - Fragestellung befasst, ob ein Unterfrachtführer gem. § 30 I S. 3 ZPO an seinem eigenen Gerichtsstand gegen den Frachtführer klagen kann. Aus dem Gesamtzusammenhang des § 30 ZPO ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass mit der Norm für den Unterfrachtführer die Möglichkeit geschaffen werden sollte, nicht nur am allgemeinen Gerichtsstand des Frachtführers, am Übernahmeort oder am vorgesehenen Ablieferungsort, sondern auch an seinem eigenen Gerichtsstand gegen den Frachtführer zu klagen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 58/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-09-28
Aktenzeichen: 32 SA 58/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0928.32SA58.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 30, 36 I Nr. 6, 281 ZPO
Leitsätze
Ein Verweisungsbeschluss ist nicht grob fehlerhaft oder willkürlich, wenn er sich nicht mit der - auch von den Parteien des Rechtsstreits zuvor nicht thematisierten - Fragestellung befasst, ob ein Unterfrachtführer gem. § 30 I S. 3 ZPO an seinem eigenen Gerichtsstand gegen den Frachtführer klagen kann. Aus dem Gesamtzusammenhang des § 30 ZPO ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass mit der Norm für den Unterfrachtführer die Möglichkeit geschaffen werden sollte, nicht nur am allgemeinen Gerichtsstand des Frachtführers, am Übernahmeort oder am vorgesehenen Ablieferungsort, sondern auch an seinem eigenen Gerichtsstand gegen den Frachtführer zu klagen.
Tenor
Zuständig ist das Amtsgericht Coburg.
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