32 SA 34/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-09-28, 32 SA 34/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-09-28, 32 SA 34/16
32 SA 34/16Obergericht28.09.2016
Regest
Der Beginn mit einer vorterminlichen Beweisaufnahme gem. § 358a ZPO kann einer Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 I Nr. 3 ZPO entgegenstehen, wenn die Klage nach dem Beginn dieser Beweisaufnahme auf weitere Beklagte erweitert werden soll.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 34/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-09-28
Aktenzeichen: 32 SA 34/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0928.32SA34.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 36 I Nr. 3, 358a ZPO
Leitsätze
Der Beginn mit einer vorterminlichen Beweisaufnahme gem. § 358a ZPO kann einer Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 I Nr. 3 ZPO entgegenstehen, wenn die Klage nach dem Beginn dieser Beweisaufnahme auf weitere Beklagte erweitert werden soll.
Tenor
Der Senat lehnt eine Zuständigkeitsbestimmung ab.
Die Kosten des Bestimmungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Gegenstandswert wird auf bis zu 8.000 € festgesetzt.
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