Oberlandesgericht Hamm, 2016-09-26, 32 SA 55/16

32 SA 55/16Obergericht26.09.2016

Regest

Im Fall des § 36 I Nr. 6 ZPO kann auch der Beklagte die Gerichtsstandbestimmung beantragen. Zur Frage der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses, wenn das verweisende Gericht die Vereinbarung eines Erfüllungsortes in Allgemeinen Geschäftsbedingungen übersieht. Zu der Frage, ob das verweisende Gerichts seinen Verweisungsbeschluss aufheben kann, wenn das Gericht, an das verwiesen wurde, die Übernahme des Rechtsstreits ablehnt, weil es den Verweisungsbeschluss als nicht bindend ansieht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 55/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-09-26

Aktenzeichen: 32 SA 55/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0926.32SA55.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 36 I Nr. 6, 37, 281 ZPO

Leitsätze

Im Fall des § 36 I Nr. 6 ZPO kann auch der Beklagte die Gerichtsstandbestimmung beantragen. Zur Frage der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses, wenn das verweisende Gericht die Vereinbarung eines Erfüllungsortes in Allgemeinen Geschäftsbedingungen übersieht. Zu der Frage, ob das verweisende Gerichts seinen Verweisungsbeschluss aufheben kann, wenn das Gericht, an das verwiesen wurde, die Übernahme des Rechtsstreits ablehnt, weil es den Verweisungsbeschluss als nicht bindend ansieht.

Tenor

Zuständig ist das Landgericht B.

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