4 Ws 299/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-09-15, 4 Ws 299/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-09-15, 4 Ws 299/16
4 Ws 299/16Obergericht15.09.2016
Regest
Jedenfalls dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der nach § 63 StGB Untergebrachte nicht in der Lage ist, seine Interessen im Vollstreckungsverfahren sachgerecht wahrzunehmen, ist ihm ein Pflichtverteidiger analog § 140 Abs. 2 StPO zu bestellen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 299/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-09-15
Aktenzeichen: 4 Ws 299/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0915.4WS299.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO § 140 Abs. 2 analog; StPO § 463 Abs. 4; StGB §§ 63, 66
Leitsätze
Jedenfalls dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der nach § 63 StGB Untergebrachte nicht in der Lage ist, seine Interessen im Vollstreckungsverfahren sachgerecht wahrzunehmen, ist ihm ein Pflichtverteidiger analog § 140 Abs. 2 StPO zu bestellen.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Dem Untergebrachten wird Rechtsanwältin X aus T als Pflichtverteidigerin für das Vollstreckungsverfahren beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Untergebrachten darin erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.