4 RVs 107/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-09-15, 4 RVs 107/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-09-15, 4 RVs 107/16
4 RVs 107/16Obergericht15.09.2016
Regest
Zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung bzgl. der Feststellung, dass ein (versteckt liegender) Bordellparkplatz zum öffentlichen Verkehrsraum gehört.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 107/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-09-15
Aktenzeichen: 4 RVs 107/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0915.4RVS107.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StGB § 316; StPO §§ 261, 267
Leitsätze
Zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung bzgl. der Feststellung, dass ein (versteckt liegender) Bordellparkplatz zum öffentlichen Verkehrsraum gehört.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen (allerdings nur soweit diese den tatörtlichen Parkplatz betreffen) aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere als Strafrichter zuständige Abteilung des Amtsgerichts Warendorf zurückverwiesen.
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