Oberlandesgericht Hamm, 2016-09-15, 32 SA 57/16

32 SA 57/16Obergericht15.09.2016

Regest

Verlangt ein durch die Insolvenz des Darlehnsnehmers geschädigter Darlehnsgeber vom Vermittler des Darlehns und von dem für die Mittelverwendungskontrolle durch den Darlehnsnehmer beauftragten Treuhänder Schadensersatz, kann eine Gerichtsstandbestimmung gem. § 36 I Nr. 3 ZPO gerechtfertigt sein, wenn die - aus unterschiedlichen Rechtsgründen - in Anspruch genommenen Anspruchsgegner aufgrund eines bestehenden sachlichen Zusammenhangs bei Anspruchsbegründung als Streitgenossen verklagt werden können.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 57/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-09-15

Aktenzeichen: 32 SA 57/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0915.32SA57.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 36 I Nr. 3, 59, 60 ZPO

Leitsätze

Verlangt ein durch die Insolvenz des Darlehnsnehmers geschädigter Darlehnsgeber vom Vermittler des Darlehns und von dem für die Mittelverwendungskontrolle durch den Darlehnsnehmer beauftragten Treuhänder Schadensersatz, kann eine Gerichtsstandbestimmung gem. § 36 I Nr. 3 ZPO gerechtfertigt sein, wenn die - aus unterschiedlichen Rechtsgründen - in Anspruch genommenen Anspruchsgegner aufgrund eines bestehenden sachlichen Zusammenhangs bei Anspruchsbegründung als Streitgenossen verklagt werden können.

Tenor

Zum zuständigen Gericht wird das Landgericht I bestimmt.

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