32 SA 57/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-09-15, 32 SA 57/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-09-15, 32 SA 57/16
32 SA 57/16Obergericht15.09.2016
Regest
Verlangt ein durch die Insolvenz des Darlehnsnehmers geschädigter Darlehnsgeber vom Vermittler des Darlehns und von dem für die Mittelverwendungskontrolle durch den Darlehnsnehmer beauftragten Treuhänder Schadensersatz, kann eine Gerichtsstandbestimmung gem. § 36 I Nr. 3 ZPO gerechtfertigt sein, wenn die - aus unterschiedlichen Rechtsgründen - in Anspruch genommenen Anspruchsgegner aufgrund eines bestehenden sachlichen Zusammenhangs bei Anspruchsbegründung als Streitgenossen verklagt werden können.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 57/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-09-15
Aktenzeichen: 32 SA 57/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0915.32SA57.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 36 I Nr. 3, 59, 60 ZPO
Leitsätze
Verlangt ein durch die Insolvenz des Darlehnsnehmers geschädigter Darlehnsgeber vom Vermittler des Darlehns und von dem für die Mittelverwendungskontrolle durch den Darlehnsnehmer beauftragten Treuhänder Schadensersatz, kann eine Gerichtsstandbestimmung gem. § 36 I Nr. 3 ZPO gerechtfertigt sein, wenn die - aus unterschiedlichen Rechtsgründen - in Anspruch genommenen Anspruchsgegner aufgrund eines bestehenden sachlichen Zusammenhangs bei Anspruchsbegründung als Streitgenossen verklagt werden können.
Tenor
Zum zuständigen Gericht wird das Landgericht I bestimmt.
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