Oberlandesgericht Hamm, 2016-09-12, 3 U 28/16

3 U 28/16Obergericht12.09.2016

Regest

Ein Tierarzt verletzt seine vertragliche Aufklärungspflicht, wenn er dem Eigentümer eines Hengstes vor einer beabsichtigten Kastration nicht umfassend über die zur Verfügung stehenden Kastrationsmethoden und deren unterschiedliche Risiken aufklärt. Er handelt zudem behandlungsfehlerhaft, wenn er bei einer im Liegen durchgeführten Kastration keine durch Transfixation abgesicherte beidseitige Ligatur vornimmt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 U 28/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-09-12

Aktenzeichen: 3 U 28/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0912.3U28.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Normen: §§ 611, 280, 249 BGB

Leitsätze

Ein Tierarzt verletzt seine vertragliche Aufklärungspflicht, wenn er dem Eigentümer eines Hengstes vor einer beabsichtigten Kastration nicht umfassend über die zur Verfügung stehenden Kastrationsmethoden und deren unterschiedliche Risiken aufklärt. Er handelt zudem behandlungsfehlerhaft, wenn er bei einer im Liegen durchgeführten Kastration keine durch Transfixation abgesicherte beidseitige Ligatur vornimmt.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 13.1.2016 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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