Oberlandesgericht Hamm, 2016-09-06, 4 RVs 96/16

4 RVs 96/16Obergericht06.09.2016

Regest

1. Zu den Anforderungen an eine Verfahrensrüge der Verletzung des § 329 Abs. 1 StPO wegen Verwerfung einer Berufung des Angeklagten, obwohl ein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht in der Berufungshauptverhandlung erschienen sein soll. 2. Eine ausdrückliche Erklärung des mit einer schriftlichen Vertretungsvollmacht erschienen Verteidigers, dass er für den Angeklagten in dessen Abwesenheit verhandeln wolle, setzt § 329 Abs. 1 StPO nicht voraus. Es ist lediglich die Bereitschaft des Verteidigers hierzu erforderlich. Diese ist nur zu verneinen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er es gar nicht zu einer Sachverhandlung kommen lassen will.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 96/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-09-06

Aktenzeichen: 4 RVs 96/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0906.4RVS96.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StPO § 329

Leitsätze

  1. Zu den Anforderungen an eine Verfahrensrüge der Verletzung des § 329 Abs. 1 StPO wegen Verwerfung einer Berufung des Angeklagten, obwohl ein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht in der Berufungshauptverhandlung erschienen sein soll.

  2. Eine ausdrückliche Erklärung des mit einer schriftlichen Vertretungsvollmacht erschienen Verteidigers, dass er für den Angeklagten in dessen Abwesenheit verhandeln wolle, setzt § 329 Abs. 1 StPO nicht voraus. Es ist lediglich die Bereitschaft des Verteidigers hierzu erforderlich. Diese ist nur zu verneinen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er es gar nicht zu einer Sachverhandlung kommen lassen will.

Tenor

    1. Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
    1. Die Revision wird als unbegründet verworfen.
    1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte.

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