4 Ws 253/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-09-01, 4 Ws 253/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-09-01, 4 Ws 253/16
4 Ws 253/16Obergericht01.09.2016
Regest
Soweit eine ausschließliche Haftung einzelner Mitangeklagter gem. § 466 StPO in Betracht kommt, ist diese erst im Kostenansatzverfahren zu berücksichtigen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 253/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-09-01
Aktenzeichen: 4 Ws 253/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0901.4WS253.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO § 466
Leitsätze
Soweit eine ausschließliche Haftung einzelner Mitangeklagter gem. § 466 StPO in Betracht kommt, ist diese erst im Kostenansatzverfahren zu berücksichtigen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
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