Oberlandesgericht Hamm, 2016-09-01, 4 Ws 253/16

4 Ws 253/16Obergericht01.09.2016

Regest

Soweit eine ausschließliche Haftung einzelner Mitangeklagter gem. § 466 StPO in Betracht kommt, ist diese erst im Kostenansatzverfahren zu berücksichtigen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 253/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-09-01

Aktenzeichen: 4 Ws 253/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0901.4WS253.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StPO § 466

Leitsätze

Soweit eine ausschließliche Haftung einzelner Mitangeklagter gem. § 466 StPO in Betracht kommt, ist diese erst im Kostenansatzverfahren zu berücksichtigen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

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