Oberlandesgericht Hamm, 2016-08-26, 7 U 22/16

7 U 22/16Obergericht26.08.2016

Regest

Nachzüglervorrang versus Vertrauensgrundsatz bei "grün": Je weiter der Farbwechsel der Lichtzeichenanlage auf "grün" zurückliegt, umso mehr darf der bei "grün" Durchfahrende auf eine freie Kreuzung ohne Nachzügler aus dem Querverkehr der vorhergehenden Ampelphase vertrauen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 22/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-08-26

Aktenzeichen: 7 U 22/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0826.7U22.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: StVG §§ 7, 17, 18; VVG § 115; StVO §§ 1 Abs. 2; 11; 37

Leitsätze

Nachzüglervorrang versus Vertrauensgrundsatz bei "grün":

Je weiter der Farbwechsel der Lichtzeichenanlage auf "grün" zurückliegt, umso mehr darf der bei "grün" Durchfahrende auf eine freie Kreuzung ohne Nachzügler aus dem Querverkehr der vorhergehenden Ampelphase vertrauen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.02.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 20. Zivilkammer des Landgerichts Essen unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.623,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 02.07.2013 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 443,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 25 % und den Beklagten gesamtschuldnerisch zu 75 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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