Oberlandesgericht Hamm, 2016-01-27, 15 W 555/15

15 W 555/15Obergericht27.01.2016

Regest

Zu den Voraussetzungen für den Nachweis einer Hoferbfolge bei einem durch Erbvertrag bestimmten Hoferben, wenn der Hoferbe nach Eintritt des Erbfalls als neuer Hofeigentümer im Grundbuch eingetragen werden soll.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 555/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-01-27

Aktenzeichen: 15 W 555/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0127.15W555.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: GBO § 35, HöfeO § 6 Abs. 1; HöfeO § 7 Abs. 2

Leitsätze

Zu den Voraussetzungen für den Nachweis einer Hoferbfolge bei einem durch Erbvertrag bestimmten Hoferben, wenn der Hoferbe nach Eintritt des Erbfalls als neuer Hofeigentümer im Grundbuch eingetragen werden soll.

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird die Zwischenverfügung wie folgt neu gefasst:

Dem Antrag der Beteiligten vom 23.02.2015 auf Berichtigung des Grundbuchs I Blatt xxxx dahingehend, dass sie als Eigentümerin eingetragen wird, kann noch nicht entsprochen werden, da die Beteiligte ihre Stellung als Hoferbin nach dem eingetragenen Eigentümer L I1 noch nicht vollständig nachgewiesen hat.

Mittel zur Behebung des Eintragungshindernisses:

Vorlage eines Hoffolgezeugnisses

oder

Vorlage eines Hoferbenfeststellungsbeschlusses

oder

notariell beurkundete eidesstattliche Versicherungen der vier aus der Ehe des Erblassers mit der Beteiligten hervorgegangenen Kinder G-K I1, L-X I1, N-M I1 und C B, geb. I1, mit dem Inhalt, dass der Erblasser ihnen die Bewirtschaftung des Hofes nicht vor dem 20.01.1989 auf Dauer übertragen hatte, ohne sich ihnen gegenüber die Bestimmung des Hoferben ausdrücklich vorzubehalten, o d e r – für den Fall, dass eine solche Übertragung stattgefunden hat – eine eigene Bewirtschaftung des Hofes nicht mehr vorgenommen wird.

Frist:

2 Monate nach Zustellung dieser Zwischenverfügung an den Notar

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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