2 WF 10/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-01-22, 2 WF 10/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-01-22, 2 WF 10/16
2 WF 10/16Obergericht22.01.2016
Regest
Der Antrag der nicht mehr sorgeberechtigten Kindeseltern auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren betreffend die Entlassung des alten und die Bestellung eines neuen Vormunds ist zurückzuweisen, weil die Kindeseltern nach dem Entzug der elterlichen Sorge keine Beteiligte des Verfahrens im Sinne des § 7 FamFG sind.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 WF 10/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-01-22
Aktenzeichen: 2 WF 10/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0122.2WF10.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: FamFG § 7; BGB § 1666 BGB
Leitsätze
Der Antrag der nicht mehr sorgeberechtigten Kindeseltern auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren betreffend die Entlassung des alten und die Bestellung eines neuen Vormunds ist zurückzuweisen, weil die Kindeseltern nach dem Entzug der elterlichen Sorge keine Beteiligte des Verfahrens im Sinne des § 7 FamFG sind.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den am 14.12.2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dorsten wird zurückgewiesen.
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