2 Ws 5/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-01-19, 2 Ws 5/16
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ws 5/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-01-19
Aktenzeichen: 2 Ws 5/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0119.2WS5.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
I.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Vollstreckung des Restes der mit Urteil des Landgerichts Hagen vom 28. November 2013 (46 KLs 600 Js 255/13 – 21/13) gegen den Verurteilten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Verurteilte ist in der vorliegenden Sache unverzüglich aus der Strafhaft zu entlassen.
II.
Die Bewährungszeit dauert drei Jahre.
Der Verurteilte wird der Aufsicht und Leitung des für seinen Wohnsitz zu-ständigen Bewährungshelfers unterstellt.
Der Verurteilte wird angewiesen, der Justizvollzugsanstalt Attendorn bei seiner Entlassung sowie der zuständigen Strafvollstreckungskammer des Land-
gerichts Hagen und seinem Bewährungshelfer unverzüglich nach seiner Haftentlassung seine Entlassungs- und Wohnanschrift mitzuteilen und den beiden letztgenannten Stellen innerhalb der Bewährungszeit jeden Wohn-sitzwechsel unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen, wobei die ent-sprechende Mitteilung an die Strafvollstreckungskammer schriftlich zu erfolgen hat.
III.
Die Belehrung des Verurteilten über die Aussetzung des Strafrestes wird gemäß § 454 Abs. 4 S. 2 StPO dem Leiter der JVA Attendorn übertragen.
IV.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
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