Oberlandesgericht Hamm, 2016-01-19, 2 Ausl. 168/15

2 Ausl. 168/15Obergericht19.01.2016

Regest

Zur Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafvollstreckung nach Italien trotz drohender lebenslangen Freiheitsstrafe und trotz vorausgegangener Verurteilung und Strafvollstreckung in Bosnien Herzegowina wegen derselben Tat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 Ausl. 168/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-01-19

Aktenzeichen: 2 Ausl. 168/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0119.2AUSL168.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: IRG §§ 3, 29, 73, 81, 83 Abs. 1 Nr. 4; GG Art. 1, 2, 25, 103 Abs. 2; SDÜ Art. 54; GrCH Art. 50

Leitsätze

Zur Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafvollstreckung nach Italien trotz drohender lebenslangen Freiheitsstrafe und trotz vorausgegangener Verurteilung und Strafvollstreckung in Bosnien Herzegowina wegen derselben Tat.

Tenor

Die Auslieferung des Verfolgten nach Italien zur Strafverfolgung wegen der

ihm in dem Europäischen Haftbefehl des Gerichts in Brescia vom 05. August

2015 (Nr. 2845/93 R.G.N.R. – Nr. 1183/96 R. G.G.I.P.) zur Last gelegten

Taten ist zulässig.

Die Einwendungen des Verfolgten gegen die Anordnung und den Vollzug der

Auslieferungshaft werden zurückgewiesen.

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