2 Ausl. 168/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-01-19, 2 Ausl. 168/15
Oberlandesgericht Hamm, 2016-01-19, 2 Ausl. 168/15
2 Ausl. 168/15Obergericht19.01.2016
Regest
Zur Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafvollstreckung nach Italien trotz drohender lebenslangen Freiheitsstrafe und trotz vorausgegangener Verurteilung und Strafvollstreckung in Bosnien Herzegowina wegen derselben Tat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ausl. 168/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-01-19
Aktenzeichen: 2 Ausl. 168/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0119.2AUSL168.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: IRG §§ 3, 29, 73, 81, 83 Abs. 1 Nr. 4; GG Art. 1, 2, 25, 103 Abs. 2; SDÜ Art. 54; GrCH Art. 50
Leitsätze
Zur Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafvollstreckung nach Italien trotz drohender lebenslangen Freiheitsstrafe und trotz vorausgegangener Verurteilung und Strafvollstreckung in Bosnien Herzegowina wegen derselben Tat.
Tenor
Die Auslieferung des Verfolgten nach Italien zur Strafverfolgung wegen der
ihm in dem Europäischen Haftbefehl des Gerichts in Brescia vom 05. August
2015 (Nr. 2845/93 R.G.N.R. – Nr. 1183/96 R. G.G.I.P.) zur Last gelegten
Taten ist zulässig.
Die Einwendungen des Verfolgten gegen die Anordnung und den Vollzug der
Auslieferungshaft werden zurückgewiesen.
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