20 U 187/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-01-15, 20 U 187/15
Oberlandesgericht Hamm, 2016-01-15, 20 U 187/15
20 U 187/15Obergericht15.01.2016
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 20 U 187/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-01-15
Aktenzeichen: 20 U 187/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0115.20U187.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil sie ihre Berufung gegen das am 22.07.2015 verkündete Urteil der I-4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (I-4 O 413/14) zurückgenommen hat.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieser Beschluss ergeht nach § 516 Abs. 3 ZPO.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 65.000,00 EUR festgesetzt.
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