Oberlandesgericht Hamm, 2016-01-13, 32 SA 66/15

32 SA 66/15Obergericht13.01.2016

Regest

Für eine beratende Bank ist der Gerichtsstand des § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO - Verwendung einer falschen öffentlichen Kapitalmarktanlage - begründet, wenn ein Kläger geltend macht, ihre Mitarbeiter hätten für seine Beratung einen fehlerhaften Prospekt verwendet und Prospektfehler im Beratungsgespräch nicht mitgeteilt. Die Verwendung des Prospekts setzt nicht voraus, dass der Prospekt im Beratungsgespräch vorlag oder dem Kläger zuvor überlassen wurde. Es genügt, dass die vermeintlich fehlerhaften Prospektinformationen in das Beratungsgespräch Eingang gefunden haben.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 66/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-01-13

Aktenzeichen: 32 SA 66/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0113.32SA66.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 32b, 36 I Nr. 3 ZPO

Leitsätze

Für eine beratende Bank ist der Gerichtsstand des § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO - Verwendung einer falschen öffentlichen Kapitalmarktanlage - begründet, wenn ein Kläger geltend macht, ihre Mitarbeiter hätten für seine Beratung einen fehlerhaften Prospekt verwendet und Prospektfehler im Beratungsgespräch nicht mitgeteilt. Die Verwendung des Prospekts setzt nicht voraus, dass der Prospekt im Beratungsgespräch vorlag oder dem Kläger zuvor überlassen wurde. Es genügt, dass die vermeintlich fehlerhaften Prospektinformationen in das Beratungsgespräch Eingang gefunden haben.

Tenor

Der Senat lehnt eine Zuständigkeitsbestimmung ab.

Die Kosten des Bestimmungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Gegenstandswert wird auf bis zu 2.000 € festgesetzt.

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