Oberlandesgericht Hamm, 2016-01-04, 12 UF 145/15

12 UF 145/15Obergericht04.01.2016

Regest

Eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind kann auch dann vorliegen, wenn der rechtliche Vater nie mit der Mutter und dem betroffenen Kind, sondern durchgehend bis zum Zeitpunkt der Entscheidung mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern zusammengelebt hat. Maßgeblich ist auch in diesen Konstellationen, ob der rechtliche Vater für das betroffene Kind tatsächlich Verantwortung trägt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 12 UF 145/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-01-04

Aktenzeichen: 12 UF 145/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0104.12UF145.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Senat für Familiensachen

Normen: BGB § 1600 Abs. 2, 4

Leitsätze

Eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind kann auch dann vorliegen, wenn der rechtliche Vater nie mit der Mutter und dem betroffenen Kind, sondern durchgehend bis zum Zeitpunkt der Entscheidung mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern zusammengelebt hat. Maßgeblich ist auch in diesen Konstellationen, ob der rechtliche Vater für das betroffene Kind tatsächlich Verantwortung trägt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - C2 vom 03.07.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

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