12 UF 145/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-01-04, 12 UF 145/15
Oberlandesgericht Hamm, 2016-01-04, 12 UF 145/15
12 UF 145/15Obergericht04.01.2016
Regest
Eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind kann auch dann vorliegen, wenn der rechtliche Vater nie mit der Mutter und dem betroffenen Kind, sondern durchgehend bis zum Zeitpunkt der Entscheidung mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern zusammengelebt hat. Maßgeblich ist auch in diesen Konstellationen, ob der rechtliche Vater für das betroffene Kind tatsächlich Verantwortung trägt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 12 UF 145/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-01-04
Aktenzeichen: 12 UF 145/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0104.12UF145.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat für Familiensachen
Normen: BGB § 1600 Abs. 2, 4
Leitsätze
Eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind kann auch dann vorliegen, wenn der rechtliche Vater nie mit der Mutter und dem betroffenen Kind, sondern durchgehend bis zum Zeitpunkt der Entscheidung mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern zusammengelebt hat. Maßgeblich ist auch in diesen Konstellationen, ob der rechtliche Vater für das betroffene Kind tatsächlich Verantwortung trägt.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - C2 vom 03.07.2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
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