32 SA 67/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-30, 32 SA 67/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-30, 32 SA 67/15
32 SA 67/15Obergericht30.12.2015
Regest
Benennt der Kläger im Rahmen eines Verweisungsantrages ein unzuständiges Gericht, ist er an diese Wahl nicht gem. § 35 ZPO gebunden, weil sie sich nicht auf einen bestehenden Gerichtsstand bezieht. Es steht dem Kläger dann frei, durch einen weiteren Verweisungsantrag seine Wahl erneut auszuüben.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 67/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-12-30
Aktenzeichen: 32 SA 67/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1230.32SA67.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 35, 36 I Nr. 6 ZPO
Leitsätze
Benennt der Kläger im Rahmen eines Verweisungsantrages ein unzuständiges Gericht, ist er an diese Wahl nicht gem. § 35 ZPO gebunden, weil sie sich nicht auf einen bestehenden Gerichtsstand bezieht. Es steht dem Kläger dann frei, durch einen weiteren Verweisungsantrag seine Wahl erneut auszuüben.
Tenor
Zuständig ist das Amtsgericht C-Q-X.
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