32 SA 64/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-30, 32 SA 64/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-30, 32 SA 64/15
32 SA 64/15Obergericht30.12.2015
Regest
Die Schuld aus einer Schuldbeitrittsvereinbarung ist am Wohnsitz des Beitretenden zu erfüllen. Aus der Formulierung, nach der der Beitretende „persönlich und gesamtschuldnerisch“ neben dem Schuldner für dessen Schuld „zu haften und einzustehen habe“, folgt keine Vereinbarung eines Erfüllungsortes.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 64/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-12-30
Aktenzeichen: 32 SA 64/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1230.32SA64.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: § 36 I Nr. 3 ZPO
Leitsätze
Die Schuld aus einer Schuldbeitrittsvereinbarung ist am Wohnsitz des Beitretenden zu erfüllen. Aus der Formulierung, nach der der Beitretende „persönlich und gesamtschuldnerisch“ neben dem Schuldner für dessen Schuld „zu haften und einzustehen habe“, folgt keine Vereinbarung eines Erfüllungsortes.
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Landgericht G bestimmt.
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