31 W 82/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-29, 31 W 82/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-29, 31 W 82/15
31 W 82/15Obergericht29.12.2015
Regest
Die von § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB erfassten Ansprüche verjähren spätestens 10 Jahre nach ihrer Entstehung, wenn die Hemmung nach § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht rechtzeitig vor ihrem Ablauf durch einen anderen Hemmungstatbestand abgelöst wird.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 31 W 82/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-12-29
Aktenzeichen: 31 W 82/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1229.31W82.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 31. Zivilsenat
Normen: BGB § 497 Abs. 3 Satz 3
Leitsätze
Die von § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB erfassten Ansprüche verjähren spätestens 10 Jahre nach ihrer Entstehung, wenn die Hemmung nach § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht rechtzeitig vor ihrem Ablauf durch einen anderen Hemmungstatbestand abgelöst wird.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Hagen vom 6.10.2015 abgeändert.
Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P für die Verteidigung gegen die Klageforderung bewilligt.
Raten hat der Beklagte nicht zu zahlen.
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