2 RVs 47/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-29, 2 RVs 47/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-29, 2 RVs 47/15
2 RVs 47/15Obergericht29.12.2015
Regest
Zu einer zulässigen und begründeten Verfahrensrüge des Angeklagten, mit der er rügt, das Gericht habe gegen die Vorschriften des Verständigungsgesetzes (§§ 257c, 273 Abs. 1a, 243 Abs. 4 StPO) verstoßen, indem es sich mit den Verfahrensbeteiligten konkludent und informell über deren Prozessverhalten und den Inhalt des Berufungsurteils verständigt habe.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 RVs 47/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-12-29
Aktenzeichen: 2 RVs 47/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1229.2RVS47.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: § 243 Abs. 4, §§ 257c, 267 Abs. 4 S. 5, § 273 Abs. 1a StPO
Leitsätze
Zu einer zulässigen und begründeten Verfahrensrüge des Angeklagten, mit der er rügt, das Gericht habe gegen die Vorschriften des Verständigungsgesetzes (§§ 257c, 273 Abs. 1a, 243 Abs. 4 StPO) verstoßen, indem es sich mit den Verfahrensbeteiligten konkludent und informell über deren Prozessverhalten und den Inhalt des Berufungsurteils verständigt habe.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.
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