Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-21, 31 U 35/14

31 U 35/14Obergericht21.12.2015

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 31 U 35/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-12-21

Aktenzeichen: 31 U 35/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1221.31U35.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 31. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.01.2014 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage der Beklagten wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 247.545,69 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 25.957,34 € seit dem 30.09.2012,

aus weiteren 37.326,60 € seit dem 15.11.2012,

aus weiteren 37.236,60 € seit dem 15.02.2013,

aus weiteren 36.370,61 € seit dem 15.05.2013,

aus weiteren Text 36.370,61 € seit dem 15.08.2013,

aus weiteren 38.869,30 € seit dem 30.09.2013

und aus weiteren 35.504,63 € seit dem 15.11.2013 zu zahlen;

Auf die erweiterte Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte weitere 242.474,70 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 36.293,62 € seit dem 17.02.2014,

aus weiteren 33.868,89 € seit dem 15.05.2014,

aus weiteren 34.638,64 € seit dem 15. August 2014

aus weiteren 37.211,93 € seit dem 30.09.2014,

aus weiteren 34.523,16 € seit dem 17.11.2014,

aus weiteren 33.397,41 € seit dem 16.02.2015

und aus weiteren 32.541,05 € seit dem 15.05.2015 zu zahlen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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