26 U 127/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-18, 26 U 127/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-18, 26 U 127/15
26 U 127/15Obergericht18.12.2015
Regest
Bei einer rein kosmetischen Operation beurteilt sich die Frage nach einem fehlerhaften operativen Vorgehen - mangels medizinischer Indikation - danach, was die Parteien zuvor vereinbart haben. Entscheidend ist, welches ästetische Ziel mit der Operation erreicht werden sollte.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 26 U 127/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-12-18
Aktenzeichen: 26 U 127/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1218.26U127.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Normen: §§ 280, 823 BGB
Leitsätze
Bei einer rein kosmetischen Operation beurteilt sich die Frage nach einem fehlerhaften operativen Vorgehen - mangels medizinischer Indikation - danach, was die Parteien zuvor vereinbart haben. Entscheidend ist, welches ästetische Ziel mit der Operation erreicht werden sollte.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. Mai 2015 verkündete Urteil der Zivilkammer II des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufungsinstanz.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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