Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-18, 11 U 166/14

11 U 166/14Obergericht18.12.2015

Regest

Das Land Nordrhein-Westfalen kann aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung für einen Fahrbahnbelag haften, der eine unzureichende Griffigkeit aufweist, wenn es aufgrund dieser Gefahrenquelle zu einem Motorradunfall kommt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 11 U 166/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-12-18

Aktenzeichen: 11 U 166/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1218.11U166.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: § 839 BGB i.V.m. Art. 14 GG; §§ 9, 9a Straßen- und Wegegesetz NW

Leitsätze

Das Land Nordrhein-Westfalen kann aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung für einen Fahrbahnbelag haften, der eine unzureichende Griffigkeit aufweist, wenn es aufgrund dieser Gefahrenquelle zu einem Motorradunfall kommt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.09.2014 verkündete

Urteil der Einzelrichterin der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold

unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 1.590,45 Euro sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 229,55 Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2012 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ¼ und das

beklagte Land ¾.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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