11 U 166/14•Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-18, 11 U 166/14
Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-18, 11 U 166/14
11 U 166/14Obergericht18.12.2015
Regest
Das Land Nordrhein-Westfalen kann aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung für einen Fahrbahnbelag haften, der eine unzureichende Griffigkeit aufweist, wenn es aufgrund dieser Gefahrenquelle zu einem Motorradunfall kommt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 11 U 166/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-12-18
Aktenzeichen: 11 U 166/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1218.11U166.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: § 839 BGB i.V.m. Art. 14 GG; §§ 9, 9a Straßen- und Wegegesetz NW
Leitsätze
Das Land Nordrhein-Westfalen kann aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung für einen Fahrbahnbelag haften, der eine unzureichende Griffigkeit aufweist, wenn es aufgrund dieser Gefahrenquelle zu einem Motorradunfall kommt.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.09.2014 verkündete
Urteil der Einzelrichterin der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold
unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.
Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 1.590,45 Euro sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 229,55 Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2012 zu zahlen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ¼ und das
beklagte Land ¾.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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